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Vortrag Hauptabteilung 3 Marken und Muster

Industriebesprechung des Deutschen Patent- und Markenamtes am 18. Oktober 2006, von Cornelia Rudloff-Schäffer (Leiterin der Hauptabteilung 3 - Marken und Muster)

Sehr geehrte Damen und Herren!

Als neue Leiterin der Hauptabteilung Marken und Muster freue ich mich sehr darauf, gemeinsam mit meinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Ihre Ansprechpartnerin in Sachen Marken und Muster zu sein.

Lassen Sie mich kurz auf einige Entwicklungen in der Hauptabteilung Marken und Muster im Zeitraum seit der letzten Industriebesprechung und in den kommenden Monaten eingehen:

  • Beginnen möchte ich mit der aktuellen Praxis der prüfenden Markenabteilungen und der Marken-Löschungsabteilung.
  • Neu vorstellen werde ich Ihnen unseren Service für Großanmelder, häufig wiederkehrende Waren und Dienstleistungsverzeichnisse zwischen Großanmeldern und Klassifikationsstelle abzustimmen und festzulegen.
  • Ankündigen will ich auch die Einführung der 9. Ausgabe der Nizzaer Klassifikation zum 1. Januar 2007.
  • Und schließlich möchte ich Ihnen mit einem kurzen Überblick über das neue interne DV-System "mark-it" auch einen Ausblick in die Zukunft geben.

Aktuelle Praxis der prüfenden Markenabteilungen und der Löschungsabteilung

Berühmte Persönlichkeiten hinterlassen auch in der Welt der Marken prägende Spuren - und dies oft ohne eigenes Zutun. So ist es auch bei Papst Benedikt XVI..
Als er im Frühjahr 2005 gewählt wurde, gingen sofort über 60 Markenanmeldungen beim DPMA ein, die seinen Namen enthielten oder auf ihn anspielten.
Natürlich stammte keine dieser Anmeldungen vom Papst selbst, sondern von Dritten, die offensichtlich den Werbeeffekt dieses großen Namens nutzen wollten.
Angemeldet wurden sowohl die offizielle Bezeichnung "Papst Benedikt XVI." in allen denkbaren Varianten und jeweils auf Deutsch, Englisch und Latein; der bürgerliche Name "Ratzinger", die "Papst-Benedikt-Torte", das "Benedikt-Brot", das "Papstweizen", das "Papstbier" und das "Marktler Papstbier", ein "Original Marktler Papstbrand", die Wendungen "Habemus Papam" und "Wir sind Papst!" und Vieles mehr.

In den meisten Verfahren wurde allerdings die Anmeldegebühr nicht gezahlt, so dass die Akten schnell geschlossen wurden. In den übrigen Fällen wurden die nahe liegenden Schutzhindernisse

  • mangelnde Unterscheidungskraft,
  • Bösgläubigkeit bei der Anmeldung oder
  • Verstoß gegen die guten Sitten

sehr sorgfältig geprüft - mit dem Ergebnis, dass die allermeisten Anmeldungen zurückgewiesen wurden.

Auch die so genannte Sunrise-Periode für "eu"-Domains hat sich in den ersten Monaten des Jahres 2006 in den Markenanmeldungen widergespiegelt.
Sie erinnern sich vielleicht:
Im Dezember 2005 wurden die Internet-Domain-Namen mit der neuen Top Level Domain ".eu" eingeführt. Bis April 2006 lief eine erste Registrierungsphase von vier Monaten, in der nur die Inhaber älterer Rechte, wie zum Beispiel Inhaber von eingetragenen Marken, eine .eu-Domain beantragen konnten. Dieser Zeitraum wurde als "Sunrise Periode" bezeichnet.
Die Bildung solcher Domains orientiert sich typischerweise an nicht unterscheidungskräftigen, aber für relevante Wirtschaftsbereiche zentralen Gattungsbegriffen.
Daher gingen beim DPMA ganze Serien von Markenanmeldungen ein, mit denen für gängige Gattungsbegriffe markenrechtlicher Schutz beantragt wurde. Häufig handelte es sich um Begriffe in Alleinstellung (zum Beispiel "Spiele", "Filme", "Kredit", "Reisen"); manchmal auch gleich mit Top Level Domain ".eu" (zum Beispiel "musik.eu", "fussball.eu", "nachrichten.eu", "immobilien.eu" "reisen.eu" oder "kredit.eu").
Als Internet-Adressen eignen sich solche Sachbezeichnungen gut, sie helfen bei der schnellen Orientierung und sind einprägsame Werbeschlagwörter.
Für den Markenschutz gelten aber andere Gesichtspunkte:
Beschreibende Sachangaben oder aus anderen Gründen nicht unterscheidungskräftige Gattungsbegriffe als Second Level Domain in Verbindung mit einer Top Level Domain wie ".de", ".eu" oder ".com" können hier nicht registriert werden, denn sie werden von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als markenmäßiger betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst.
Eine Vielzahl dieser Anmeldungen wurde daher zurückgewiesen.

Das Fußballgeschehen hat in diesem Jahr nicht nur die FIFA und die Fans, sondern in besonderem Maße auch die Markenstellen im DPMA und die Löschungsabteilung beschäftigt:
Ein gutes halbes Jahr vor der Eröffnung der Fußballweltmeisterschaft hatte die FIFA Ende des Jahres 2005 erneut versucht, sich mit zwei Anmeldungen den Begriff "WM 2006" in Alleinstellung als Marke für die Organisation und Durchführung einer Fußballweltmeisterschaft und für zahlreiche andere ganz unterschiedliche Waren und Dienstleistungen zu sichern.
Wie schon in früheren Verfahren nahm sie auch hier für ihre Leistungen als Turnierveranstalter die Verkehrsdurchsetzung der Bezeichnung für sich in Anspruch und legte hierfür zwei neue Verkehrsumfragen vom Juni 2005 und Juni 2006 vor - letztere also während der Weltmeisterschaft durchgeführt (!).
Wie Sie sich vorstellen können, stiegen die darin dokumentierte Bekanntheit von "WM 2006" und die Identifikation des Begriffs mit der FIFA mit Herannahen der Weltmeisterschaft und besonders nach Beginn des Turniers rasant an.
Es konnte aber nicht belegt werden, dass Ursache die markenmäßige, also individuell kennzeichnende, Benutzung der Bezeichnung durch die FIFA - und nicht die Berichterstattung in den Medien - war.
In Anbetracht der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom April 2006, in der die Unterscheidungskraft für die Marke "FUSSBALL WM 2006" für alle dort beanspruchten Waren und Dienstleistungen verneint wurde, und wegen Fehlens der Voraussetzungen für eine wirksame Verkehrsdurchsetzung konnte das DPMA die Bezeichnung nicht registrieren.
Ausgangspunkt der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshof vom April 2006 waren Beschlüsse der Löschungsabteilung des DPMA. Diese hat - wie Sie wissen - in mehreren Verfahren die bereits 2002 eingetragenen Marken "WM Deutschland 2006", "WM 2006", "Fußball WM Deutschland" und "Fußball WM 2006" für nicht schutzfähig erklärt und gelöscht. Entscheidend waren schon damals die fehlende Unterscheidungskraft und ein berechtigtes Freihaltebedürfnis. Diese Versagungsgründe konnten auch nicht mittels Verkehrsdurchsetzung beseitigt werden.
In den sich anschließenden Beschwerdeverfahren sah das BPatG die Marken "Fußball WM 2006" und "WM 2006" zwar teilweise als schutzfähig an, soweit die Waren und Dienstleistungen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausrichtung der Fußballweltmeisterschaft stehen, wie zum Beispiel technische Geräte und Merchandising-Artikel.
Der Bundesgerichtshof hob im Rechtsbeschwerdeverfahren im April 2006 - wie schon erwähnt - die Entscheidung des Bundespatentgerichts zur Marke "Fußball WM 2006" auf, da der Marke als sprachübliche Bezeichnung für derartige Veranstaltungen jegliche Unterscheidungskraft fehle. Hingegen war die glatte Beschreibung für die Marke "WM 2006" nicht ohne weiteres festzustellen - das Verfahren wurde zur erneuten Verhandlung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Neben diesem Verfahren sind auch noch weitere Löschungen der WM-Marken beim Bundespatentgericht anhängig.
Nachdem das DPMA eine der beiden Anmeldungen aus dem Jahre 2005 zurückgewiesen hatte, hat die FIFA übrigens die zweite Anmeldung zurückgenommen.

Schlagzeilen verursachten auch die Löschungen der Marken "Gelbe Seiten" und "Yellow Pages" sowie die Verfahren "POST" und "DIE POST".
Sowohl bei der Marke "Gelbe Seiten" als auch im Verfahren "Yellow Pages" war die Löschungsabteilung der Auffassung, dass zum Zeitpunkt der Eintragung und Entscheidung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen absolute Schutzhindernisse nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 und 2 Markengesetz vorlagen.
Auf die weiter geltend gemachten Schutzversagungsgründe nach § 8 Absatz 2 Nummer 3 und 9 Markengesetz kam es nicht mehr an. Nach Auffassung der Abteilung war und ist der Begriff jeweils als Hinweis auf ein "Branchenverzeichnis" nachzuweisen. Eine nachträgliche Verkehrsdurchsetzung konnte mit den eingereichten Unterlagen jeweils nicht hinreichend festgestellt werden.
Auch dem Begriff "POST" standen die Schutzhindernisse des § 8 Absatz 2 Nummer 1 und 2 Markengesetz entgegen. Bereits zum Eintragungszeitpunkt lagen die Voraussetzungen der beanspruchten Verkehrsdurchsetzung nicht vor. Auch die nachgereichten Unterlagen konnte sie nicht rechtfertigen.
Anders bei der Marke "DIE POST"! Hier brachte das demoskopische Gutachten gesicherte Werte für die Bekanntheit und Zuordnung der Marke. Die Abteilung erkannte daher die Verkehrsdurchsetzung an. Zu beachten war, dass der umgangssprachliche Begriff "Post" verlassen wurde und der Artikel "DIE" zu einer Konkretisierung führte.
Auch diese Verfahren sind nun beim Bundespatentgericht in der Beschwerde anhängig.

Nun zu den aktuellen und den langfristigen Entwicklungen:

Angebot der Abstimmung von Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen mit Großanmeldern

Das DPMA bietet Großanmeldern als neuen Service an, häufig verwendete Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse zentral mit unserer Auszeichnungsstelle abzustimmen und diese dann für künftige Anmeldungen unverändert zu übernehmen.
Abgestimmte Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse erhalten eine Kennzeichnung; zum Beispiel "N.N., A15850757 vom 28.08.06".
Die Verzeichnisse sollen im Wesentlichen auf den Oberbegriffen und/oder der alphabetischen Liste der Nizzaklassifikation beruhen.
Die Vorteile für Anmelder und das Amt bei Neuanmeldungen liegen auf der Hand: der Arbeitsaufwand sinkt beträchtlich, da das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis bereits verbindlich formuliert ist.
Wir stellen uns folgendes Verfahren vor:
Die Verzeichnisse werden nach der Klärung mit der Auszeichnungsstelle den zuständigen Prüfern im Fachbereich bekannt gegeben. Sollte der eintragende Prüfer im Einzelfall nicht mit der abgestimmten Klassifikation einverstanden sein, wird intern geklärt, ob eine Änderung nötig ist, das heißt der Anmelder muss sich nicht mehr mit dem einzelnen Prüfer zur Klärung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Rahmen einer konkreten Anmeldung auseinander setzen.

Ansprechpartner ist der Leiter der Klassifikationsstelle Herr Gühne, Telefon: 089/2195-4523.

Einführung der 9. Ausgabe der Nizzaer Klassifikation zum 1. Januar 2007

Zum 1. Januar 2007 wird die 9. Ausgabe der Klassifikation von Nizza in Kraft treten, die in zwei Expertensitzungen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) im Oktober 2003 und Oktober 2005 erarbeitet wurde.
Die englische und französische Version kann bei der WIPO bezogen werden, die deutsche Ausgabe wurde gemeinsam mit Österreich und der Schweiz erarbeitet und wird demnächst im Carl Heymanns-Verlag erscheinen.
Voraussichtlich im Dezemberheft des Blatts für Patent-, Muster- und Zeichenwesen (Blatt für PMZ) wird eine geordnete Übersicht der wesentlichen Änderungen gegenüber der 8. Ausgabe erscheinen, eine Veröffentlichung im Internet ist in Vorbereitung.
Die 9. Ausgabe der Klassifikation von Nizza wird eine große Zahl neuer Begriffe enthalten, aber auch zahlreiche Klassenänderungen und die Streichung bestehender Begriffe.
Auf drei Änderungen möchte ich Sie hinweisen:
Das, was der Engländer unter dem Begriff "Legal Services" zusammenfasst und bei uns in den Klassenüberschriften mit "Rechtsberatung und -vertretung" definiert wird, wird nicht mehr in Klasse 42 sondern in Klasse 45 enthalten sein. Diese Maßnahme rundet die Neuregelung der Klassen 42 bis 45 ab, die in der 8. Ausgabe begonnen wurde.
Zahlreiche Gebrauchsgegenstände, die sich in den bestehenden Klassifikationen an zwei Stellen wiederfanden, nämlich einmal in einer Version "nicht aus Edelmetall" und ein zweites Mal in der Klasse 14 in einer Version "aus Edelmetall", werden jetzt einheitlich der Klasse der Funktion zugeordnet.
Damit entfallen nahezu alle Einträge in Klasse 14; sie werden in der Edelmetallklasse nicht mehr akzeptiert, sondern "wandern" wie etwa "Behälter für Haushalt und Küche", "Pfefferstreuer" oder "Vasen" in die Klasse 21, oder wie "Zigarettenspitzen" und "Tabakdosen" in die Klasse 34.
Die Neufassung der Erläuternden Anmerkungen zur Klasse 35 muss in dem Sinne verstanden werden, dass sowohl "Einzelhandelsdienstleistungen" als auch "Großhandelsdienstleistungen" oder "Dienstleistungen des Versandhandels" zulässig sind.
Wir im Deutschen Patent- und Markenamt haben diese Rechtslage bereits im Oktober 2005 vorweggenommen und weisen darauf hin, dass auch künftig Angaben in Bezug auf die Waren oder Arten von Waren erforderlich sind, auf die sich diese Dienstleistungen beziehen.

IV. Erfolgreiche Einführung des internen DV-Systems mark-it
Wenn Sie unsere Homepage und das Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen lesen, wissen Sie, dass wir seit 29. Mai 2006 über ein neues internes DV-System namens "mark-it" verfügen. Seit der Einführung von depatis vor zehn Jahren ist dies ein weiteres erfolgreiches EDV-Großprojekt im DPMA, das die alte EDV-Anwendung im Markenbereich aus dem Jahr 1995 abgelöst hat.
Im vergangenen Jahr hatte meine Vorgängerin, Frau Schmidt, Sie bereits um Nachsicht gebeten, wenn in der Umstellungsphase das eine oder andere nicht so läuft, wie Sie das gewohnt sind.
Nach den ersten Wochen läuft das System mittlerweile ziemlich stabil und wir arbeiten intensiv an der Identifizierung und Behebung unvermeidlicher Störungen, die hier und dort im Echtbetrieb auftreten.
Das neue System "mark-it" stellt eine maßgeschneiderte integrierte Lösung für alle Aufgaben im (nationalen) Markengeschehen dar. Als erstes DV-System für die gewerblichen Schutzrechte des DPMA unterstützt "mark-it" die vollständige elektronische Bearbeitung von Markendaten.
Mit anderen Worten:
Von der Erfassung der Anmeldung über die Prüfung und Eintragung bis hin zur Verwaltung der Markenverfahren können Marken vollständig elektronisch bearbeitet werden.
Damit gelingt zum einen eine bessere Archivierung und Historisierung der Datenbestände. Zum andern hat "mark-it" Außenwirkung:

  • es sorgt für eine Harmonisierung der Prüfungs- und Entscheidungspraxis des DPMA,
  • es führt zu einer Vereinheitlichung und Verbesserung der Such- und Rechercheergebnisse (sichtbar unter anderem in DPINFO)
  • und zur besseren Qualität der Publikationen im elektronischen Markenblatt und bei Datenabgaben.

Die Einbindung des IR-Bereichs in das neue DV-System ist das nächste große Projektvorhaben im Markenbereich. Mit ersten Ergebnissen ist ab dem Jahr 2008 zu rechnen.
Unser Ziel ist es, die Bereiche Inland/Ausland, sowie Ausland/Inland in "mark-it" zu integrieren und auch dort eine vollständige elektronische Bearbeitung und Recherchierbarkeit der Verfahren einzuführen.
Fernziel ist wie bei Patenten und Gebrauchsmustern die Einführung der vollständigen "elektronischen Akte".
Sie sehen - wir halten es wie im Fußball: "nach dem Spiel ist vor dem Spiel - nach dem Projekt ist vor dem Projekt".
Um Ihnen einen Eindruck davon zu vermitteln, haben wir für die Mittagspause eine Präsentation vorbereitet. Frau Mittl-Krug, die Projektleiterin des neuen DV-Systems, und Herr Schmitz stehen Ihnen dazu gerne zur Verfügung.

Herzlichen Dank!

© 2012 Deutsches Patent- und Markenamt | Stand vom 07.05.2012