Nach einem Einigungsvorschlag, den die Schiedsstelle nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz am vergangenen Freitag, dem 31. Januar 2003, beschlossen hat, sind Hersteller bezeihungsweise Importeure von Personal Computers (PCs), unter bestimmten Umständen auch Händler, grundsätzlich verpflichtet, an Wort- und Bildurheber bezeihungsweise an Verwertungsgesellschaften, die die Urheberrechte in diesem Bereich treuhänderisch wahrnehmen, eine Vergütung zu zahlen. Die Schiedsstelle, die beim Deutschen Patent- und Markenamt eingerichtet ist, betrachtet PCs als vergütungspflichtige Geräte im Sinne des § 54a Absatz 1 Urheberrechtsgesetz (Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, kurz UrhG); sie hält insofern einen Betrag in Höhe von 12 Euro pro Gerät zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer (einfacher Vergütungssatz) für angemessen.
Zum Hintergrund: Das Urheberrechtsgesetz gewährt dem Urheber in § 16 grundsätzlich ein ausschließliches Vervielfältigungsrecht. Ausgenommen davon sind unter bestimmten Voraussetzungen Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (§ 53 UrhG), doch stehen dem Urheber als Ausgleich hierfür Vergütungsansprüche zu (§§ 54 ff. UrhG). Diese Ansprüche sind allerdings nicht unmittelbar den privaten Nutzern gegenüber geltend zu machen, sondern gegenüber Herstellern und Importeuren von relevanten Geräten (Tonbandgeräte, Videorecorder, Fotokopiergeräte und ähnlichem) und Trägermaterial (Tonbänder, Videokassetten und ähnlichem), unter Umständen auch gegenüber Händlern; daneben existiert im Reprographiebereich eine so genannte Betreiberabgabe (§ 54a Absatz 2 UrhG). Dabei geht man davon aus, dass die Zahlungsverpflichteten die Belastungen in ihrer Preiskalkulation berücksichtigen und so an die privaten Nutzer weitergeben.
Bedingt durch die technischen Entwicklungen in den Jahren seit dem Inkrafttreten der fraglichen Vorschriften und hierdurch veränderte Nutzungsmöglichkeiten stellt sich immer wieder die Frage, ob bestimmte Geräte, die seinerzeit noch nicht bekannt waren oder noch keine erhebliche Rolle spielten, der bestehenden Regelung unterfallen. Bezogen auf die oben zitierte Vorschrift des § 54a Absatz 1 UrhG bedeutet dies: Handelt es sich - wie herkömmlicherweise bei Fotokopiergeräten - um Geräte, die dazu bestimmt sind, ein Werk durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung zu vervielfältigen? Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bereits im Hinblick auf Readerprinter, Telefaxgeräte und Scanner bejaht, die Schiedsstelle nunmehr im Rahmen eines Musterverfahrens (Aktenzeichen: Sch-Urh 8/01) auch im Hinblick auf PCs.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle der Schiedsstelle (Frau Hopf, Tel.: 089/2195-2673).
© 2012 Deutsches Patent- und Markenamt | Stand vom 06.02.2012