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Verfahrens- und Gebührenänderungen beim DPMA

Pressemitteilung vom 03.01.2005

Das Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes vom 9. Dezember 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 3232) hat Auswirkungen auf die Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt.

Hier die wichtigsten Änderungen:

1. Bis zum 1. Juli 2006 entscheidet weiterhin das Bundespatentgericht über Einsprüche gegen erteilte Patente. Erst danach ist wieder das Deutsche Patent- und Markenamt dafür zuständig. Die Übergangsregelung in § 147 Absatz 3 Patentgesetz wurde dazu um achtzehn Monate verlängert. Siehe auch Mitteilung 5/05 des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts.

2. Die Verlängerungsgebühr für eine Marke wurde erhöht. Sie beträgt einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen statt 600 Euro jetzt 750 Euro. Siehe auch Mitteilung 6/05 des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts.

3. Gegen Beschlüsse der Markenstellen und der Markenabteilungen, die von Beamten des gehobenen Dienstes oder vergleichbaren Angestellten erlassen worden sind, ist keine Beschwerde mehr möglich. Stattdessen kann das Rechtsmittel der Erinnerung beim Deutschen Patent- und Markenamt eingelegt werden. Die Übergangsregelung in § 165 Absatz 4 Markengesetz läuft aus. Siehe auch Mitteilung 7/05 des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts.

4. Die §§ 130 bis 133a Markengesetz wurden neu gefasst (Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92). Siehe auch Mitteilung 8/05 des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts.

5. Für Verfahren nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen oder dem Madrider Markenabkommen bleibt es bei Englisch und Französisch als Verfahrenssprache. Spanisch ist keine Verfahrenssprache vor dem DPMA.

© 2012 Deutsches Patent- und Markenamt | Stand vom 06.02.2012 

 

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