Passivrauchen stellt eine erhebliche Gesundheitsgefährdung dar. Daher verpflichtet § 5 der Arbeitsstättenverordnung den Arbeitgeber, nicht rauchende Beschäftigte wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch zu schützen. Aber auch ohne diese rechtliche Verpflichtung hat der vorbeugende Schutz der Gesundheit der Beschäftigten des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) besondere Bedeutung.
Seit dem 1. Oktober 2006 gilt daher in allen Dienstgebäuden des DPMA und für alle Beschäftigten des DPMA, für Besucherinnen und Besucher sowie externes Personal ein allgemeines Rauchverbot. Damit ist das Rauchen nur noch außerhalb der jeweiligen Dienstgebäude möglich.
© 2012 Deutsches Patent- und Markenamt | Stand vom 06.02.2012